aa. Wesen, Begriffe, Gegenstand und Ratio

Ein weitergehendes, indes subsidiäres Kontrollmittel ist die Sonderuntersuchung, das in den neu Art. 697c–697h OR geregelt ist. Die altrechtlichen Begriffe «Sonderprüfung» und «Prüfer» wurden dabei ersetzt durch «Sonderuntersuchung» und «Sachverständige».

Gegenstand der Sonderuntersuchung bilden in jedem Fall (Art. 697c Abs. 1, 697d Abs. 2 OR) kumulativ:

  • bestimmte Sachverhalte bzw. Fragen;
  • deren Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist; und
  • bereits Gegenstand eines Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens waren oder in der Beratung der GV angesprochen wurden.

Die Sonderuntersuchung zielt darauf ab, einen bestimmten Sachverhalt durch einen unabhängigen Dritten, den Sachverständigen, abklären zu lassen. Durch seine Sonderstellung erhält er Zugang zu geheimnisrelevanten Informationen und erlangt Kenntnis von der kompletten Sachlage. In einem Bericht macht er den Aktionären anschliessend die notwendigen Informationen zugänglich, die ihrer Kenntnis sonst aufgrund von Geschäftsgeheimnissen o.ä. entzogen blieben.

Relevanz dürfte dem Bericht vor allem in einem Verantwortlichkeitsprozess gegen die geschäftsführenden Personen zukommen. Nicht zu unterschätzen ist auch der politische Druck auf diese Personen, wenn der Sachverständige Missstände feststellt.