bb. Einleitung
Die Sonderuntersuchung kann entweder einvernehmlich durch die GV (Art. 697c OR) oder durch das Gericht (Art. 697d f. OR) beschlossen werden.
Heisst die GV den Antrag gut, kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen dem Gericht beantragen, die Sachverständigen zu bezeichnen, welche die Sonderuntersuchung durchführen (Art. 697c Abs. 2 OR).
Lehnt die GV den Antrag ab, können Aktionäre innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen eine Mindestbeteiligung von 5% (bei Börsenkotierung) bzw. 10% Kapital oder Stimmen verfügen. Die Aktionäre müssen glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen (Art. 697d Abs. 1, 3 OR). Das Gericht hört die Gesellschaft und den Aktionär, der den Antrag auf Sonderuntersuchung in der GV gestellt hat an. Ordnet das Gericht die Sonderuntersuchung an, bezeichnet es sogleich den Sachverständigen und umschreibt den Untersuchungsgegenstand (Art. 697e OR).