cc. Durchführung
Sachverständige nehmen die Untersuchung innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des Geschäftsgangs vor. Mit der AG verbundene Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die Gesellschaft wird angehört und Sachverständige selbst unterstehen der Geheimhaltung (Art. 697f OR).
Über das Ergebnis der Untersuchung erstellen Sachverständige einen einlässlichen schriftlichen Bericht. Hat das Gericht die Untersuchung angeordnet, erhält es den Bericht und lässt die Gesellschaft dazu Stellung nehmen, inwieweit er schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzt und den Aktionären deshalb nicht vorgelegt werden kann. Anschliessend können der VR und die Gesuchstellenden zum (allenfalls bereinigten) Bericht Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen (Art. 697g OR).
Der VR gibt den Bericht und die Stellungnahmen an der nächsten GV bekannt. Aktionäre können sodann innert einem Jahr seit der GV von der AG auf deren Kosten eine Kopie des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
Die AG trägt die Kosten der Sonderuntersuchung; u.U. kann das Gericht die Kosten dem Gesuchsteller überbinden (Art. 697h OR).