B. Austritt und Ausschluss
Der Austritt muss jederzeit möglich sein. Gesetzlich ist eine Kündigungsfrist von (maximal) sechs Monate auf Ende Kalenderjahr vorgesehen. Das ausgetretene Mitglied muss bis zum Fristablauf seine Beiträge bezahlen (Art. 70 Abs. 2 ZGB).
Für den Ausschluss ist nach dispositiver Vorschrift die Vereinsversammlung zuständig (Art. 72 ZGB). Grössere Vereine überlassen diesen Entscheid oft dem Vorstand oder einem speziellen Gremium, verbunden mit einem vereinsinternen Instanzenzug an die Vereinsversammlung. Einer gerichtlichen Überprüfung des Ausschlusses sind enge Schranken gesetzt (Art. 72, 75 OR):
- Regeln die Statuten den Ausschlussgrund nicht, prüft das Gericht nach Art. 4 ZGB, ob berechtigte Gründe
- Sehen die Statuten Ausschlussgründe vor oder erlauben sie einen Ausschluss ohne Begründung, kann der Ausschluss vom Gericht nicht überprüft Vorbehalten bleiben Rechtsmissbrauch und bedeutende Berufs- oder Wirtschaftsverbände: Hier muss der Ausschluss begründet werden und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen (BGE 123 III 193).