B. Austritt und Ausschluss

Der Austritt eines Gesellschafters führt grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft. Diese kann vermieden werden, wenn der Weiterbestand der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder wenn sich die Gesellschafter darauf einigen (Art. 576 OR; s. 7. Teil: Beendigung der Gesellschaft).

Gegen den Willen der anderen Gesellschafter kann der Gesellschafter austreten bei Gesellschaften, die

  • unbefristet errichtet worden sind, wenn er den Gesellschaftsvertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahrs kündigt (Art. 546 OR)
  • auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet worden sind, bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit, indem er die Auflösung der Gesellschaft verlangt. Wichtige Gründe liegen vor, wenn es dem Gesellschafter nicht mehr zuzumuten ist, Gesellschafter zu bleiben (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR). Ohne Einigung mit den anderen Gesellschaftern ist die Gesellschaft durch den Wegfall des Gesellschafters in der Regel aufzulösen.

Der Ausschluss eines Gesellschafters kann beim Gericht verlangt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die auch eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen würden (s. Art. 577 OR für die KlG). Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nicht zu verwechseln mit dem Entzug der Geschäftsführungsbefugnis; insb. weil ein Geschäftsführer die Fähigkeit zur guten Geschäftsführung verloren hat. Für einen Ausschluss aus der Gesellschaft reichen diese Gründe oft nicht aus.