bb. Vinkulierung von Namenaktien (Art. 685 ff. OR)
Bei Namenaktien kann der VR den Eintrag im Aktienbuch unter bestimmten Voraussetzungen trotz erfolgter Übertragung verweigern. Die so bewirkte Fesselung des Namenaktionärs an seine Aktien wird als Vinkulierung (von «vinculus» = Fessel) bezeichnet.
Generell sind Namenaktien nur vinkuliert, soweit sie noch nicht voll liberiert sind, rechtsgeschäftlich übertragen werden sollen und trotz zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Erwerbers keine Sicherheit geleistet wird (Art. 684 f. OR). Im Übrigen unterscheidet das Gesetz bei der Vinkulierung (Art. 685a–685g OR) zwischen börsenkotierten und nichtbörsenkotierten Namenaktien:
i. Nichtkotierte Namenaktien
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von nicht-kotierten Namenaktien verbleiben alle mit dem Eigentum an den Aktien verknüpften Rechte beim Veräusserer, solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien aussteht (Art. 685c Abs. 1 OR).
Die Gesellschaft (der VR, Art. 685a Abs. 1 OR) kann das Gesuch um Zustimmung in folgenden Fällen ablehnen (Art. 685b OR):
- der Erwerber erklärt nicht ausdrücklich, dass er die Aktien nicht treuhänderisch, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat;
- die Gesellschaft gibt hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund Als solche gelten Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, welche die Verweigerung im Hinblick auf den Gesellschaftszweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens rechtfertigen;
- die Gesellschaft bietet dem Veräusserer an, die Aktien auf eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuchs zu übernehmen. Besteht kein Börsen- oder Verkehrswert und keine andere (insb. statutarische) Vorgabe, hat das Gericht den Preis zu bestimmen.
Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sofort auf den Erwerber über. Gleiches gilt entgegen Art. 685c Abs. 2 OR auch für die Mitwirkungsrechte, welche bis zur Zustimmung der Gesellschaft aber ruhen. Aufgrund seiner Doppelnatur ist das Schicksal des Bezugsrechts in dieser Situation noch offen; ein Teil der Lehre befürwortet sofortigen Übergang; der altrechtliche BGE 109 II 130 ist jedenfalls überholt. Ablehnen kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung aber nur, wenn sie die Übernahme zum wirklichen Wert anbietet (Art. 685b Abs. 4 OR).
Die Zustimmung wird fingiert, wenn die Gesellschaft das Gesuch innert dreier Monate nach Erhalt nicht annimmt oder es zu Unrecht ablehnt (Art. 685c OR). Beweis des Gegenteils ist ausgeschlossen.
ii. Kotierte Namenaktien
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von kotierten Namenaktien unterscheidet Art. 685f Abs. 1 OR nach den Umständen des Erwerbs: Werden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- börsenmässig, d.h. innerhalb des Banken- bzw. Börsensystems getätigt, gehen alle Rechte sofort mit der Übertragung an den Erwerber über (1 Satz);
- ausserbörslich getätigt, gehen die Rechte über, sobald der Erwerber oder seine Bank das Gesuch um Anerkennung eingereicht hat (Satz 2).
Solange die erforderliche Anerkennung aussteht, wird der Erwerber einstweilen als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch eingetragen. Alle mit den erworbenen Aktien verknüpften Stimmrechte sowie die damit zusammenhängenden Rechte ruhen. Alle übrigen Aktionärsrechte, inklusive Bezugsrecht, können voll ausgeübt werden (Art. 685f Abs. 2, 3 OR).
Die Gesellschaft kann die Anerkennung nur verweigern, wenn (Art. 685d OR):
- die Statuten eine prozentuale Begrenzung der Namenaktien vorsehen, für die ein Erwerber als Aktionär anerkannt werden muss, und diese Begrenzung überschritten wird (Abs. 1); oder
- der Erwerber auf Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien nicht treuhänderisch, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat, dass keine Vereinbarung über die Rücknahme oder Rückgabe entsprechender Aktien besteht und dass er das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche Risiko trägt (Abs. 2).
- Ausserdem bei Verletzung gesetzlicher Vorgaben (BankG, BewG).
Sind börsenkotierte Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden (Art. 685d Abs. 3 OR).
Die Anerkennung wird fingiert
- 20 Tage nach Erhalt des Gesuchs, wenn die Gesellschaft das Gesuch bis dahin nicht abgelehnt hat (Art. 685g OR);
- im Zeitpunkt des gerichtlichen Urteils, wenn die Ablehnung widerrechtlich war. Misslingt der Gesellschaft die Exkulpation, wird sie schadenersatzpflichtig (Art. 685f Abs. 4 OR).