C. Gesellschafternachfolge
Eine Gesellschafternachfolge liegt vor, wenn mit dem Ausscheiden des einen Gesellschafters die Aufnahme eines neuen Gesellschafters verbunden ist. Oft werden im Gesellschaftsvertrag entsprechende Fälle formuliert, zum Beispiel beim Tod eines Gesellschafters.
Wird die Mitgliedschaft gesetzes- bzw. gesellschaftsvertragskonform übertragen, tritt der neue Gesellschafter im Innenverhältnis in alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein. Im Aussenverhältnis gelten insb. das Zessionsrecht (Art. 164 ff. OR) und die Regeln zur Vermögensübernahme (Art. 181 OR). Der ausscheidende Gesellschafter haftet drei Jahre solidarisch weiter. Die Verbriefung von Gesellschafterrechten in Wertpapieren ist nicht möglich und somit für die Gesellschafternachfolge von vornherein ohne Bedeutung.