C. Gesellschafternachfolge

Urkunden, welche einen Ausweis für die Mitgliedschaft darstellen, können ausgestellt werden. Sie sind jedoch keine Wertpapiere, sondern Beweisurkunden (Art. 853 Abs. 3 OR). Weder die Abtretung der Genossenschaftsanteile noch die Übertragung der Mitgliedschaftsurkunde bewirken eine Gesellschafternachfolge (Art. 849 Abs. 3 OR). Einzig die fälligen, nicht-persönlichen Vermögensansprüche aus der Mitgliedschaft gehen auf einen Erwerber über (Art. 849 Abs. 2 e contrario OR). Denn eine Übertragung der Mitgliedschaftsrechte von einem Genossenschafter auf einen anderen ist ausgeschlossen. Eine «Nachfolge» erfolgt nur durch Austritt des alten und durch Eintritt des neuen Genossenschafters. Der Erwerber wird dabei erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahme­beschluss Genossenschafter (Art. 849 Abs. 1 OR).

Die Statuten können gewisse Ausnahmen vorsehen, wenn:

  • die Mitgliedschaft mit einem Vertrage verknüpft ist, können die Statuten bestimmen, dass bei Übernahme des Vertrages auch die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Rechtsnach­folger übergeht (Art. 849 Abs. 3 OR).
  • wenn die Mitgliedschaft vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Betrieb eines solchen abhängig ist (z.B. bei landwirtschaftlichen Genossenschaften), können die Statuten vorschreiben, dass mit der Übernahme des Grundstückes oder des Betriebes die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber übergeht (Art. 850 OR).