bb. Durchführung

Im Rahmen der ordentlichen Revision prüft die Revisionsstelle die Konformität der Jahresrechnung und gegebenenfalls der Konzernrechnung sowie der Antrag des VR an die GV über die Verwendung des Bilanzgewinns mit Gesetz, Statuten und gewählten Regelwerken (Art. 728b OR). Zusätzlich prüft sie, ob ein internes Kontrollsystem (IKS) existiert und bei börsenkotierten Gesellschaften den Vergütungsbericht. Obwohl nicht aufgeführt, muss die Buchführung ebenso geprüft werden. Ansonsten ist eine Kontrolle der Jahresrechnung an sich unmöglich

Die Geschäftsführung des VR ist explizit nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle (Art. 728a Abs. 3 OR).

Anschliessend erstattet die Revisionsstelle zwei Berichte:

  • Umfassenden Bericht an den VR mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem, die Durchführung und das Ergebnis der Revision (Art. 728b Abs. 1 OR);
  • Zusammenfassenden schriftlichen Bericht an die GV über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält: eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung; Angaben zur Unabhängigkeit; Angaben zu Revisionsleitung und ihrer fachlichen Befähigung; eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzernrechnung mit resp. ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist (Art. 728b Abs. 2 OR).

Ein uneingeschränktes Prüfungsurteil (unqualified opinion) gibt die Revisionsstelle ab, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Abschluss als Ganzes in allen wesentlichen Punkten mit dem anzuwendenden Rechnungslegungsnormen in Übereinstimmung ist – obwohl die Revisionsstelle nicht alle Konten, Buchungen, Belege, Bewertungen etc. überprüft, sondern sich darauf beschränkt hat, Risikobereiche festzustellen und eine angemessene Zahl von Stichproben durchzuführen. Das Risiko, dass Fehler nicht entdeckt werden, bleibt also bestehen.

Stellt die Revisionsstelle bei der Abschlussprüfung Sachverhalte fest, die ein uneingeschränktes Prüfungsurteil nicht zulassen, gibt sie eines der folgenden Urteile ab:

  • eingeschränktes Prüfungsurteil (qualified opinion);
  • Unmöglichkeit eines Prüfungsurteils (disclaimer of opinion);
  • oder verneinendes Prüfungsurteil (adverse opinion).

Die Revisionsstelle trifft überdies Anzeigepflichten (Art. 728c OR): Stellt sie Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem VR. Bei wesentlichen Verstössen oder wenn der VR keine angemessenen Massnahmen ergreift, informiert die Revisionsstelle auch die GV. Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der VR die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht