2. AG

Je nach Grösse des betriebenen Unternehmens müssen Gesellschaften ihre Rechnungslegung ordentlich (Art. 727 OR), eingeschränkt (Art. 727a, 729 OR) oder bei zulässigem Verzicht gar nicht (Art. 727a Abs. 2 OR) prüfen lassen.

  1. Ordentliche Revision
  2. Eingeschränkte Revision
  3. Haftung der Revisionsstelle