C. Haftung der Revisionsstelle

Die Haftung der Revisionsstelle richtet sich nach Art. 755 OR. Erleiden die Gesellschaft, Aktionäre oder Gläubiger einen Schaden, der kausal durch eine absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten aus den Art. 727 ff. OR oder spezialgesetzlichen Regelungen verursacht wurde, haften alle mit der massgeblichen, mangelhaften Prüfung befassten Personen.