cc. Firmenrecht

Massgebend sind in erster Linie die Vorschriften des Firmenrechts (Art. 944 ff. OR). Es gilt für alle Gesellschaften, die sich im HReg eintragen müssen oder wollen. Eine detaillierte Regelung findet sich auch in der Weisung an die HReg-Behörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2021.
Zur Firmenrecherche bietet das EHRA ein Internettool an. Beispiele Ähnlichkeitssuche / Übereinstimmung

i. Täuschungsverbot

Firma-Zweck-Relation: Die Firma darf zu keinen Täuschungen über das Tätigkeitsfeld des Rechtssubjekts Anlass geben. Die Firma «Haberthür Industriebetriebe AG» ist beispielsweise täuschend, wenn es sich bisher um einen Industriebetrieb gehandelt hat, dessen Zweck in eine blosse Beteiligungs- oder Immobiliengesellschaft umgewandelt wird.

Eine Firma darf nicht aus einem reinen Sachbegriff gebildet werden, denn reine Sachbegriffe sind nicht geeignet, ein Unternehmen zu individualisieren, da ihnen die notwendige Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft fehlt. Beispiele unzulässiger Firmenbildungen, da weder kennzeichnungs- noch unterscheidungsfähig: «Grosshandels AG», «Handelsgesellschaft GmbH», «Wohnungsbau AG», «Kaufhaus KmG», «Garage AG», «Schreinerei KlG».

Wenn der Firma weitere Elemente hinzugefügt werden, sind Sachbegriffe als Firmenbestandteile grundsätzlich zulässig, wenn sie sachlich zutreffen. Beispiele: «Eastern Store Handelsgesellschaft GmbH», «ZUBAG Wohnungsbau AG», «Garage 2000 AG», «Schreinerei Muster GmbH».

Sachbegriffe sind schliesslich dann zulässig, wenn sie vom durchschnittlichen Betrachter als Fantasiebezeichnung verstanden werden. Beispiele: «Fondation Soleil GmbH», «Blaue Blume AG», «Panther AG».

ii. Geografische Firmen- und Namensbestandteile

Geografische Bezeichnungen sind nationale, territoriale und regionale Bezeichnungen als auch Begriffe wie International, Worldwide und Mondial. Geografische Bezeichnungen dürfen als Fantasiebezeichnungen verwendet werden, sofern sich daraus nach den Umständen keine Täuschungsgefahr ergibt. Zulässig sind beispielsweise: «Restaurant Vue des Alpes SA», «Hotel Simplon AG», «Aare-Bar GmbH», «Pacific Trading Company Ltd.».

iii. Firmengebrauchspflicht

Auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen ist die im HReg eingetragene Firma vollständig und unverändert anzugeben. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a OR).