A. Arten (Ad hoc, Prokura, Handlungsvollmacht)

Unterschieden wird zwischen Ad-hoc-Vertretern nach bürgerlicher Stellvertretung (Vertretung in einer einzigen Angelegenheit, z.B. durch einen Anwalt; Art. 32 ff. OR) und der institutionalisierten Vertretungsbefugnis für eine Vielzahl von Geschäften und Vertretungshandlungen durch:

  • Prokuristen (Art. 458 ff. OR) haben die gleiche Vertretungsbefugnis wie Organe mit dem Unterschied, dass Geschäfte mit Grundstücken einer besonderen Vollmacht bedürfen. Untervollmachten sind untersagt.
  • Handlungsbevollmächtigte (Art. 462 OR) sind zu allen Rechtshandlungen ermächtigt, die der Unternehmensbetrieb des Vollmachtgebers oder die Ausführung seiner Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Wechselverbindlichkeit, Darlehensaufnahme und Prozessführung bedürfen besonderer Vollmacht. Handlungsbevollmächtigte können nicht ins HReg eingetragen werden.

Die Delegation obliegt in der AG dem Verwaltungsrat (Art. 721 OR), in der GmbH der Gesellschafterversammlung bzw. statutarisch den Geschäftsführern (Art. 804 Abs. 3 OR).