B. Umfang und Beschränkung
Die Prokura kann beschränkt werden auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung. Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura) mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der Übrigen nicht verbindlich ist (Art. 460 Abs. 2 OR).