6. Verein
Der Verein ist diejenige juristische Person, die am einfachsten zu gründen ist. Mindestens zwei Gründer müssen den (erlaubten) Zweck des Vereins und den Willen, als Verein zu bestehen, in schriftlichen Statuten niederlegen. Sie müssen von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein (Art. 17 f. und 22 Abs. 4 Satz 2 HRegV). Damit ist der Verein gegründet (Art. 60 ZGB).
Der Verein bleibt gültig bestehen, wenn sich die Mitgliederzahl auf weniger als zwei vermindert oder wenn die einmal angefertigten Statuten verloren gehen.
Eine staatliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Die Eintragung ins HReg ist indessen möglich und kann sinnvoll sein, weil Vertragsparteien des Vereins dies oft wünschen.
War die Gründung mangelhaft (z.B. wegen eines unerlaubten Zwecks oder Fehlers in den Gründungsformalitäten), besteht eine eGes (Art. 62 ZGB; mit allen Konsequenzen, insbesondere in Fragen der Haftung).