8. eGes

In der eGes bestehen keine Beziehungen zur Gesellschaft, sondern nur zwischen den Mitgliedern unter sich. Die Gesellschafter dürfen den Zweck der Gesellschaft nicht vereiteln und müssen alle Handlungen unterlassen, die die Zweckverfolgung stören. In diesem Umfang unterliegen sie einem Konkurrenzverbot (Art. 536 OR). Übertreten sie dieses, müssen sie das Geschäft der Gesellschaft übertragen. Diese Regeln sind dispositiv und können im Gesellschaftsvertrag geändert werden.