A. Ordentliche Auflösungsgründe
Die Gesellschafter können jederzeit durch Gesellschafterbeschluss die Gesellschaft auflösen (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Sie können im Gesellschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vorsehen. Fehlt ein solches, gilt bei Gesellschaften, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, eine gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten. Mit der Ausübung wird die Gesellschaft aufgelöst.