c. Folgen der Auflösung
Mit dem Eintritt des Auflösungsgrunds wird die Gesellschaft nicht beendet.
Vielmehr ändert sie ihren Charakter und verfolgt einen neuen Zweck: den Liquidationszweck. Erst wenn die Liquidation beendet ist, besteht die Gesellschaft nicht mehr.
Gläubigerschutzbedürfnisse bestehen nicht: Die Gesellschafter haften für die namens der Gesellschaft eingegangenen Schulden ohnehin unmittelbar mit ihrem ganzen Vermögen. Die Haftbarkeit besteht weiter, auch wenn die Gesellschaft liquidiert worden ist.