D. Auflösung

aa. Allgemeine Folgen

Die Auflösung ist ins HReg einzutragen, i.d.R. durch die Gesellschaft, ggf. durch das Gericht (Art. 737 OR). Widrigenfalls tritt eine faktische Liquidation ein und das HReg wird von Amtes wegen tätig (Art. 934 OR).

Die Auflösung ändert den Zweck der AG: Ziel ist fortan die Beendigung der Gesellschaft. Bis dahin bleibt die AG aber rechtsfähig; nur die Befugnisse der Organe werden entsprechend eingeschränkt (Art. 739 OR).

 

bb. Auflösung ohne Liquidation bei Umstrukturierung

Dem Auflösungsbeschluss folgt keine Liquidation, wenn der Auflösungsbeschluss durch Umstrukturierung erfolgt (Art. 738 OR).

 

cc. Auflösung mit Liquidation

Tritt die AG in Liquidation, erhält ihre Firma den Zusatz «in Liquidation» bzw. «in Liq.» (Art. 739 Abs. 1 OR).

Zuständig für die Liquidation ist dispositiv der VR. Meistens wählt die GV bzw. bestimmt das Gericht aber (natürliche oder juristische Personen als) Liquidatoren, die als solche im HReg eingetragen werden (Art. 740 OR). Sie sind fortan ebenfalls Organe der AG.

Die Liquidatoren erstellen als Erstes eine Liquidationseröffnungsbilanz zu Veräusserungswerten. Sie fordern alle bekannten Gläubiger direkt und die potenziellen weiteren durch einen Schuldenruf im SHAB auf, ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft anzumelden (Art. 742 OR).

Die Liquidatoren wickeln die Geschäfte der Gesellschaft möglichst wirtschaftlich ab; dispositiv auch durch Freihandverkäufe und vorläufiger Fortsetzung von ausgewählten Geschäften, wenn dies nötig ist, um einen möglichst hohen Liquidationsertrag zu erzielen; diesfalls ist jährlich eine Zwischenbilanz zu erstellen. Stellen sie eine Überschuldung fest, benachrichtigen sie das Gericht, das den Konkurs eröffnet (Art. 743 OR).

Der Gläubigerschutz ist jederzeit zu beachten (Art. 744 OR). So muss die AG Rückstellungen für alle bekannten (inkl. unangemeldete wie Steuerforderungen) und strittigen Forderungen vornehmen.

Ein Liquidationsüberschuss darf frühestens ein Jahr nach dem Schuldenruf an die Aktionäre verteilt werden. Diese Frist kann auf drei Monate verkürzt werden, wenn ein zugelassener Revisionsexperte einen Bericht nach Art. 745 Abs. 3 OR vorlegt. Die Verteilung erfolgt dispositiv gestützt auf die Liquidationsschussbilanz nach tatsächlich geleistetem Nennwert soweit keine Vorzugsaktien bestehen (Art. 745 OR).

Ist das Liquidationsergebnis verteilt, wird die Löschung der AG im HReg angemeldet (Art. 746 OR). Die Löschung ist aber nicht definitiv: Tauchen neue Aktiven oder Passiven auf, kann die Wiedereintragung der AG im HReg verlangt werden (Art. 935 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Strittig ist, ob der Eintrag konstitutive oder deklaratorische Wirkung hat. Die Geschäftsbücher, das Aktienbuch und das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten sind nach der Liquidation 10 Jahre an einem sicheren Ort aufzubewahren (Art. 747 OR).