A. Gläubigerschutz

Die Gläubiger der AG können grundsätzlich nur auf das Gesellschaftsvermögen greifen (s. aber 6. Teil). Besteht die Gesellschaft nicht mehr, gibt es auch kein Haftungssubstrat mehr. Der Gläubigerschutz ist bei der Auflösung der AG daher von grosser Bedeutung.

Die AG wird nach Art. 736 OR aufgelöst; er regelt ordentliche Gründe (Ziff. 1–2) wie auch ausserordentliche Gründe (Ziff. 3–5).