2. KmAG (Art. 764 ff. OR)

Die KmAG spielt in der Praxis kaum eine Rolle; so gibt es derzeit in der Schweiz nur neun KmAG.

Die KmAG ist eine AG, bei welcher die Verwaltungsräte mit ihrem eigenen Vermögen haften. Im Ausgleich dazu sind die Befugnisse der GV stark eingeschränkt; sie kann beispielsweise die Verwaltung weder wählen noch abwählen und besonders schwerwiegende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Verwaltung.