6. KlG (Art. 552 ff. OR)

Die KlG ist die «kaufmännische eGes». Sie ist für den Betrieb kleinerer Gewerbe bzw. Unternehmen geeignet. In ihrer typischen Form führt sie letztere nach kaufmännischer Art. Zum Einsatz gelangt sie namentlich, wenn das Unternehmen so klein ist, dass das Unternehmensvermögen zu gering wäre um eine genügende Kreditwürdigkeit darzustellen.

Sie ist eine als Rechtsgesamtheit organisierte Personengesellschaft: Nach aussen tritt sie (anders als die eGes) wie eine juristische Person auf, schliesst Verträge ab und ist im Prozess parteifähig als Klägerin oder Beklagte. Im Innenverhältnis jedoch bestehen nur Beziehungen unter den Mitgliedern. Für Gesellschaftsschulden haften die Gesellschafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.

Die KlG entsteht mit der Aufnahme der kaufmännischen Tätigkeit; bei anderer Haupttätigkeit mit der HReg-Eintragung (Art. 553 OR).