7. KmG (Art. 594 ff. OR)

Die Rechtsform der KmG kommt in der Praxis vor, um Personen (oder deren Rechtsnachfolger) als Gesellschafter beibehalten zu können, auch wenn sie nicht mehr in der Geschäftsführung aktiv sein wollen, aber ihre Beteiligung behalten wollen. Die KmG ermöglicht dies, ohne dass die Kommanditäre mit ihrem ganzen Vermögen für Geschäftsführungsentscheide haften, bei denen sie nicht mitwirkten.

Die KmG ist zwar fast gleich wie eine KlG organisiert, kennt aber zwei Arten von Gesellschaftern:

  • Komplementäre sind Geschäftsführer, die mit ihrem ganzen Vermögen für alle Gesellschaftsschulden solidarisch haften;
  • Kommanditäre sind keine Geschäftsführer und haften nur im Rahmen einer fixen (im HReg ersichtlichen) Kommanditsumme.