8. eGes (Art. 530 ff. OR)
In der Praxis ist die eGes eine wichtige Gesellschaftsform. Sie findet sich etwa bei ARGE im Baubereich, bei Anleihenskonsortien und Joint Ventures. (Ein JV wird von mind. zwei voneinander unabhängigen Gesellschaften als Tochter gegründet und geführt und betreibt ein Gemeinschaftsunternehmen.) Gleiches gilt für Aktionärsbindungsverträge (ABV): Für sie besteht ein Bedürfnis, weil das Aktienrecht es verbietet, den Gesellschaftern andere Pflichten als die Liberierung aufzuerlegen (s. 4. Teil § 18 Ziff. 2).
Die eGes ist besonders geeignet für kurzfristige Bindungen, für einfache Bindungen mit wenig Mitgliedern und für Bindungen im Verborgenen. Bei dieser stillen Gesellschaft beteiligen sich stille Gesellschafter an einer erkennbaren Gesellschaft, ohne dass sie gegenüber Dritten auftreten. Stille Gesellschafter haften einzig nach Massgabe des Innenverhältnisses; gegenüber Dritten haften sie grundsätzlich nicht (weil sie Dritten gegenüber auch nicht aufgetreten sind).
Die Gründung der eGes ist äusserst einfach: Es genügt, wenn sich die Gründer willentlich gemeinsam einen Zweck als Gegenstand einer gemeinsamen vertraglichen Pflicht verfolgen.
Die eGes ist aus diesem Grunde Subsidiärform (Art. 530 Abs. 2 OR): Andere Gesellschaften, die ungültig sind oder die noch nicht gültig gegründet sind, sind immer eGes. Namentlich bilden die Gründer aller AG zunächst eine eGes – nämlich zwischen Gründungsbeschluss und der formellen Gründung der AG selbst (sog. Gründungs- bzw. Vorgesellschaft).
Die eGes ist keine juristische Person, sondern eine Rechtsgemeinschaft. Tritt sie gegen aussen auf, werden ihre Mitglieder unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Insofern fehlt nach h.M. ein eigentliches Aussenverhältnis.