B. Spaltungsbericht und -prüfung

Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften müssen einen schriftlichen Spaltungsbericht erstellen. Er legt den Zweck und die rechtlichen sowie wirtschaftlichen Folgen der Spaltung dar (Art. 39 FusG).

Ein zugelassener Revisionsexperte prüft den Spaltungsvertrag oder -plan, den Spaltungsbericht und die Bilanz (ggf. inkl. Zwischenabschluss; Art. 35 FusG) und nimmt dazu Stellung (Art. 40 FusG). KMU-Gesellschafter können auf Bericht und Prüfung einstimmig verzichten (Art. 39 Abs. 2 FusG).