C. Einsichtsrecht der Gesellschafter und Spaltungsbeschluss

Die GV muss der Spaltung zustimmen (Art. 36 Abs. 3 FusG). Der Beschluss ist öffentlich zu beurkunden (Art. 44 FusG).

Während 2 Monaten vor der Beschlussfassung müssen die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften den Gesellschaftern Einsicht in wesentliche Unterlagen aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (Art. 41 FusG) gewähren. Dazu gehören insbesondere der Spaltungsvertrag oder -plan, der Spaltungsbericht, der Prüfungsbericht sowie die Jahresrechnungen und die Jahresberichte der letzten drei Geschäftsjahre (ggf. inkl. Zwischenabschluss; Art. 11 FusG).

Für den Spaltungsbeschluss gelten die gesetzlichen Quoren nach Art. 43 i.V.m. 18 FusG. Einer asymmetrischen Spaltung müssen indes mindestens 90% der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zustimmen (Art. 43 Abs. 3 FusG).

Gegebenenfalls ist eine Kapitalherabsetzung nach Art. 32 FusG oder eine Kapitalerhöhung vorzunehmen:

  • Erleidet eine Gesellschaft bei der Abspaltung durch den Abfluss der Aktiven einen Kapitalverlust, kann eine Kapitalherabsetzung erforderlich werden. Diesfalls sind die Art. 32 FusG und insb. die Gläubigerschutzvorschriften der Art. 45 ff. FusG (statt der allgemeinen Regeln des Aktienrechts) anzuwenden
  • Übernimmt bei einer Spaltung eine bestehende Gesellschaft den abgespaltenen Teil, muss sie dafür allenfalls eine Kapitalerhöhung tätigen (Art. 33 FusG).