2. Anfechtungsklage (Art. 106 f. FusG)
Werden Vorschriften des FusG verletzt, können Gesellschafter, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, diesen innert zwei Monaten nach Publikation im SHAB anfechten (Art. 106 FusG). Mit Gutheissung räumt das Gericht eine Frist zur Behebung des Mangels ein. Wird innerhalb deren der Mangel nicht behoben oder ist dies zum vorhinein ausgeschlossen, hebt das Gericht den Beschluss ex tunc auf. Ggf. ordnet es weitere Massnahmen an (Art. 107 FusG).