4. Konzerninteresse, Gesellschaftsinteresse und Gesellschaftszweck
Verwaltung und Organe einer Tochter dürfen den Konzerninteressen nur folgen, wenn sie mit denjenigen der Tochter übereinstimmen. Das Gesellschaftsinteresse der Tochter wird bestimmt durch das gesetzliche Umfeld und den Gesellschaftszweck.
Der Zweck der Tochter kann als Unterwerfungszweck dem Konzerninteresse angepasst werden; führt dies zu einer Aufgabe der Gewinnstrebigkeit, müssen alle Aktionäre zustimmen.