3. Vermögensverschiebungen, insbesondere Garantien zwischen Konzerngliedern

Unausgewogene Vermögensverschiebungen von der Mutter an die Tochter (down stream), z.B. mittels Garantie, Bürgschaft oder Darlehen sind in der Regel zulässig.

Hingegen sind unausgewogene Leistungen der Tochter an die Mutter (up stream) oder von Tochter zu Tochter (side stream) nur zulässig, wenn

  • die Mutter Alleinaktionär ist;
  • ein spezifischer Konzernzweck die Leistungen deckt; und
  • Eigenkapital und gebundene Reserven nicht verletzt werden.