2. Vertragsschluss zwischen den Konzerngesellschaften

Gemäss Art. 717 OR muss die Verwaltung, «ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren». «At arms length»-Verträge sind in der Regel zweckkonform; Verträge zu Konzernbedingungen hingegen oft zweckwidrig.