16. Anlagevermögen

Anlagen sind Werte, die in der Absicht langfristiger, über 12-mo­natiger, Nutzung gehalten werden (Art. 960d OR). Sachanlagen, die zur Nutzung und für die Herstellung von Gütern oder für die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sind, werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich notwendiger Abschreibungen bilanziert (Swiss GAAP FER 2 Ziff. 10).

Wesentliche wertvermehrende Investitionen in Sachanlagen sind zu aktivieren, wenn sie während mehr als einer Rechnungsperiode genutzt werden (Swiss GAAP FER 18 Ziff. 3 ff.).

Abschreibungen erfolgen planmässig über die Nutzungsdauer der Sachanlage. Bei Grund und Boden geschieht grundsätzlich keine planmässige Abschreibung, da von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden kann.

a) Beteiligungen

Zum Anlagevermögen gehören auch Beteiligungen und andere Finanzanlagen. Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln (Art. 960d Abs. 3 OR). Nach dem Rechnungslegungsrecht sowie nach Swiss GAAP FER wird der massgebliche Einfluss vermutet, wenn die Anteile dem Unternehmen mindestens 20 Prozent der Stimmrechte am anderen Unternehmen einräumen (Art. 960d Abs. 3 OR, Swiss GAAP FER 3 Ziff. 15).

b) Aufwertung von Anlagevermögen auf den Ertragswert?

Nach den Rechnungslegungsstandards kann Anlagevermögen, z.B. eine Liegenschaft, deren Wert sich durch einen weitgehend objektiv feststellbaren Ertragswert beurteilen lässt, aufgewertet werden. Ein solcher Ertragswert lässt sich beispielsweise bei vermieteten Liegenschaften gestützt auf den Mietertrag feststellen. Die Aufwertung von Anlagevermögen kann zu einem in der Erfolgsrechnung auszuweisenden Ertrag führen. Spätere Korrekturen nach unten wirken sich als Wertberichtigung oder Abschreibung ebenfalls zu Lasten der Erfolgsrechnung aus. Auch nach den Vorschriften des neuen Rechnungslegungsrechts ist eine Aufwertung von Anlagevermögen auf den Ertragswert grundsätzlich nicht möglich.

c) Quellen

Vgl. dazu Art. 960d OR; HWP, Bd. 1, IV.6.12.3, S. 196 ff.; HWP, Bd. 1, IV6.17.3, S. 222 ff.; Swiss GAAP FER 2 Ziff. 10, 11, 12 sowie 3 Ziff 15; Swiss GAAP FER 18 und 22; IAS 11, 16, 28 und IFRS 7.