17. Geleaste Anlagen

a) Grundlagen

Geleaste Anlagen sind Anlagen, die dem Unternehmen zivilrechtlich nicht gehören, die es aber aufgrund besonderer Vereinbarungen während einer längeren Zeitdauer nutzt, die oft mit der Lebensdauer des Aktivums identisch ist. Wenn die geleasten Anlagen dem Unternehmen einen Nutzen verschaffen, der wirtschaftlich mit Eigentum vergleichbar ist, können sie in ihrem Gesamtwert aktiviert werden (wobei die Gesamtverpflichtungen dann entsprechend zu passivieren sind). In jedem Fall, also unabhängig davon, ob sie aktiviert werden, sind aktivierbare geleaste Anlagen im Anhang aufzuführen, also auch dann, wenn geleaste Güter als Aktivum aktiviert werden, damit Dritte erkennen können, dass das bilanzierende Unternehmen nicht über diese Güter verfügen darf. In Bezug auf die Aktivierung von geleasten Gütern gilt dann die gleiche Regelung, wie für verpfändetes Vermögen. Auch dieses wird im vollen Betrag aktiviert, in Verbindung mit einem entsprechenden Hinweis im Anhang.

b) Finance lease und Operating lease

Grundsätzlich ist bei Leasinggeschäften zwischen kaufvertragsähnlichen (sog. „Finance lease») und mietvertragsähnlichen Leasinggeschäften (sog. „Operating lease“) zu unterschieden. Im Hinblick auf eine Pflicht zur Angabe im Anhang ist ein Leasinggeschäft somit einerseits darauf zu untersuchen, welchem Vertragstypus es zuzuordnen ist und andererseits darauf, ob es innerhalb von zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden kann. Insgesamt können also vier Fälle vorliegen. Für kaufähnliche Leasinggeschäfte mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ab Bilanzstichtag sind die geforderten Angaben im Anhang offenzulegen, sofern nicht die Bilanz oder Erfolgsrechnung darüber Aufschluss gibt (z.B. weil die entsprechenden Werte als Aktivum in der Bilanz aufgeführt sind). Beträgt bei kaufähnlichen Leasinggeschäften die Laufzeit weniger als zwölf Monate ab Bilanzstichtag, so besteht keine handelsrechtliche Pflicht, Angaben über das Leasinggeschäft im Anhang aufzuführen. Mietähnliche Leasinggeschäfte mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten ab Bilanzstichtag können aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht in der Bilanz aktiviert werden. Richtigerweise sind Angaben dazu im Anhang aufzuführen, jedenfalls dann, wenn dies für die möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage nötig ist. Handelt es sich um ein kurzfristiges Leasinggeschäft, das heisst mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten ab Bilanzstichtag, so erfolgt weder ein Ausweis in der Bilanz/Erfolgsrechnung noch im Anhang.

Ein Finanzierungsleasing liegt in der Regel vor, wenn (Swiss GAAP FER 13.3)

  • bei Vertragsabschluss der Barwert der Leasingraten sowie einer allfälligen
    Restzahlung in etwa dem Anschaffungs- bzw. Netto-Marktwert des Leasingguts entspricht, oder
  • die erwartete Leasingdauer nicht wesentlich abweicht von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingguts, oder
  • das Leasinggut am Ende der Leasingdauer ins Eigentum des Leasingnehmers übergehen soll, oder
  • eine allfällige Restzahlung am Ende der Leasingdauer wesentlich unter
    dem dannzumaligen Netto-Marktwert liegt.

c) Vorgehen bei Aktivierung der geleasten Güter

Als Folge der wirtschaftlichen Betrachtungsweise können geleaste Güter aktiviert werden, obwohl sie nicht im Eigentum des Unternehmens stehen. In diesem Fall werden die geleasten Güter aktiviert und die Summe der dafür zu leistenden Leasingzahlungen als Fremdkapital passiviert. Die Leasingzahlungen müssen auf der Passivseite zudem in kurzfristige und langfristige Leasingverbindlichkeiten aufgeteilt werden. Bei der Folgebewertung muss das Leasingobjekt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien abgeschrieben werden. Die Leasingraten werden in eine Rückzahlungs- und eine Zinskomponente aufgeteilt, wobei Erstere mit der Leasingverbindlichkeit verrechnet wird und die Zinsen erfolgswirksam als Finanzaufwand erfasst werden.