18. Immaterielle Werte

Immaterielle Werte sind Vermögenswerte, die weder Sachen noch Forderungen sind. Sie sind auch nach den Vorschriften des OR als Anlagevermögen grundsätzlich zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug der nötigen Abschreibungen aktivierbar (Art. 960a OR, Swiss GAAP FER 2 Ziff. 12). Erworbene immaterielle Werte sind zu bilanzieren, wenn sie über mehrere Jahre einen für das Unternehmen messbaren Nutzen bringen werden (Swiss GAAP FER 10 Ziff. 3).

Ein selbst erarbeiteter immaterieller Wert kann nur aktiviert werden, wenn

(1) er identifizierbar ist,

(2) dem Unternehmen zusteht,

(3) einen für das Unternehmen messbaren Nutzen über mehrere Jahre bringt,

(4) die zur Schaffung des immateriellen Wertes angefallene Aufwendungen separat erfasst und gemessen werden können und

(5) es wahrscheinlich ist, dass die zur Fertigstellung und Vermarktung oder zum Eigengebrauch des immateriellen Wertes nötigen Mittel zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden.

Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (Swiss GAAP FER 10 Ziff. 4). Nach den Vorschriften des Obligationenrechts ist die Aktivierung elbst geschaffener Immaterieller Werte zulässig aber nicht vorgeschrieben.

Die Aktivierung von Aufwendungen für allgemeine Forschungstätigkeiten ist nicht zulässig. Gründungs- und Organisationskosten sind keine immateriellen Werte und können nicht aktiviert werden (Swiss GAAP FER 2 Ziff. 33). Diese Grundsätze gelten auch unter dem Obligationenrecht.

Vgl. dazu Art. 960a, 960d OR; HWP, Bd. 1, IV.6.13.3, S. 208 ff.; Swiss GAAP FER 2 Ziff. 12; Swiss GAAP FER 10 Ziff. 3 ff.; IAS 38.