IV. Verwendung von Arbeitgeberreserven zur Finanzierung der Arbeitnehmerbeiträge

Arbeitgeberreserven entstehen, wenn ein Unternehmen im Voraus Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt. Mit einer solchen Reservenbildung entsteht die Möglichkeit, dass ein Unternehmen in späteren Perioden die Vorsorgeaufwendungen in späteren Perioden verringern kann. Wenn diese Einlagen in die Arbeitgeberreserven aus Gründen der Steuerplanung dem Periodenergebnis belastet werden, stellen sie aus handelsrechtlicher Sicht stille Reserven dar (HWP 2014, IV.2.31.1). Solche stillen Reserven sind über die Erfolgsrechnung zu bilden und aufzulösen (HWP 2014, IV.2.31.2). Der Bundesrat sieht mir Art. 1 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge vor, dass die Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge während sechs Monaten am dem 26. März 2020 aus den ordentlichen Arbeitgeberreserven finanziert werden können (Art. 2 der COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge).

(Vgl. zum Ganzen EXPERT Suisse, Corona-Pandemie-Fragen zur OR-Rechnungslegung, Newsletter vom 24. April 2020, S. 2 ff.)

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