III. Rückstellungen aufgrund COVID-19

Ein interessanter Anwendungsfall bildet die Rückstellungsbildung mit Hinblick auf das Coronavirus. Anfang 2020 wurde es absehbar, dass die Wirtschaft stark unter dem Coronavirus und den daraus folgenden Einschränkungen (Versammlungsverbot, Ladenschliessgebot, usw.) leiden wird. Fraglich ist nun, ob diese Erkenntnis bereits in die Jahresrechnung 2019 einfliessen soll. Zwei Ansichten können hier vertreten werden, zum einen die vorsichtige und zum anderen die periodengerechte. Wird der letzteren Ansicht den Vorzug gegeben, so ist darauf abzustellen, dass die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag eintritt und darum das Ereignis grundsätzlich nicht in der Jahresrechnung erfasst wird, sondern nur im Anhang anzugeben ist. Die vorsichtige Betrachtung führt hingegen zum Schluss, dass eine Wertberichtigung/Rückstellung i.S.v. Art. 960a Abs. 4 OR sowie Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR zu prüfen ist. Gewisse kantonale Steuerverwaltungen haben bereits angekündigt, dass Corona-Rückstellungen im Rechnungsabschluss 2019 steuerlich zu anerkennen sind (nicht abschliessende Liste: AGTGVSZG).

Beispiel des Kantons Zug:

“Unternehmen und Selbständigerwerbende (AG’s, GmbH’s, Genossenschaften, Personengesellschaften, Einzelfirmen), die direkt oder indirekt von den negativen Folgen des Coronavirus (COVID-19) betroffen sind, können einmalig in der Jahresrechnung 2019 eine steuerliche Rückstellung von maximal 50 % des Gewinns bzw. des selbständigen Erwerbs (ohne ausserordentliche Faktoren wie z.B. Veräusserungs- und Aufwertungsgewinne) bilden, jedoch maximal bis zum Betrag von 500’000 Franken. Die so gebildete ausserordentliche Rückstellung 2019 ist in der Jahresrechnung 2020 wieder aufzulösen.”