II. COVID-19-Kredit

Mit der alten COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und dem COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz verfolgt der Bundesrat bzw. der Gesetzgeber aus handelsrechtlicher Sicht zwei Ziele. Zum einen will die Aufnahme flüssiger Mittel vereinfachen. Zum anderen sollen die COVID-19-Kredite nicht zum Fremdkapital gerechnet und dadurch die Überschuldung abgewendet werden. 

a) Bewertung

COVID-19-Kredite sind (verzinsliche) Verbindlichkeiten i.S.v. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR. Je nach beabsichtigter Rückzahlung sind sie auch in kurz- oder langfristige Verbindlichkeiten zu gliedern und werden zu ihrem Nominalwert ausgewiesen (Art. 960e Abs. 1 OR). Die geschuldeten Zinsen sind periodengerecht als Finanzaufwand gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 7 bzw. Abs. 3 Ziff. 4 OR zu erfassen. Im Anhang sind (gemäss EXPERT Suisse) folgende Punkte zu erläutern (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR):

  • Betrag, Verzinsung und (beabsichtigte) Dauer der Inanspruchnahme;
  • Investitionsrestriktionen;
  • Unzulässige Ausschüttungen;
  • Restriktionen betreffend Gewährung und Ablösung von Finanzierungen gegenüber bzw. von Gruppengesellschaften und Eigentümern;
  • Ggf. weitere relevante Punkte aus Kreditvereinbarungen;
  • Ggf. Auswirkungen auf Situationen mit Kapitalverlust / Überschuldung nach Art. 725 OR.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der verbürgte COVID-19-Kredit von bis zu CHF 500’000 bis zum 31. März 2022 nicht zum Fremdkapital gerechnet werden muss (Art. 24 der COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz).

(Vgl. zum Ganzen EXPERT Suisse, Corona-Pandemie-Fragen zur OR-Rechnungslegung, Newsletter vom 24. April 2020, S. 1)

b) Einschränkungen

Die COVID-19-Kredite kommen mit einem Preis. Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind (nach Art. 2 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz):
a. Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;

b.die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen; zulässig ist jedoch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten;

c.das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels gestützt auf die Covid-19-SBüV erhaltener Kreditmittel; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur;

d.die Übertragung von Mitteln aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten an eine mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Die Erläuterungen zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung machen klar, dass es dem Unternehmen auch untersagt ist Dividenden für das Geschäftsjahr 2019 auszubezahlen. Problematisch und noch ungelöst ist die Frage, was mit der Verrechnungssteuer passiert, wenn die Generalversammlung (GV) die Dividende bereits beschlossen, aber noch nicht ausbezahlt hat. Die Verrechnungssteuer wird 30 Tage nach dem an der GV beschlossenen Auszahlungstermin fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Wurde bspw. als Auszahlungstermin der 30. Mai gewählt, ist die Steuer am 30. Juni fällig. Formalistisch gesehen könnte die Verrechnungssteuer damit fällig werden, ohne dass die Dividende bezahlt wird.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes ist es während der Dauer eines COVID-19-Kredits untersagt, Kapitaleinlagen zurückzuerstatten. Aus diesem Grund sind Kapitalherabsetzungen und der Erwerb eigener Aktien grundsätzlich in diesem Zeitraum unzulässig. Eine deklarative Kapitalherabsetzung zur Beseitigung der Unterbilanz als bilanzielle Sanierungsmassnahme ist aber gemäss der EXPERT Suisse nach wie vor möglich (Art. 735 OR). Nach Art. 2 Abs. 2 lit. b der COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz ist es auch nicht erlaubt ein vor Kreditgewährung gewährtes Aktionärsdarlehen oder Gruppendarlehen zurückzubezahlen. Es muss aber weiterhin möglich sein Mietzinszahlungen an einen Aktionär oder Gruppengesellschaften zu leisten, denn Art. 2 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz dient dazu eine Zweckentfremdung zu verhindern. Die Bestimmung soll ausschliessen, dass die COVID-19-Kredite zur Finanzierung genutzt werden, um den Aktionären die Kapitaleinlagen oder Darlehen zurückzuerstatten.

Im Widerhandlungsfalle sieht das COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz auch vor, dass sich der Verwaltungsrat haftbar oder gar strafbar (Art. 25 COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz) macht.

(Vgl. zum Ganzen EXPERT Suisse, Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Abschlussprüfung, vom 24. April 2020, S. 3 f.)

Dokumentation: