21. Fremdkapital

a) Bewertung von Verbindlichkeiten

Grundlagen: Nach dem Rechnungslegungsrecht erfolgt die Bewertung der Verbindlichkeiten zum Nennwert (Art. 960e Abs. 1 OR). Swiss GAAP FER kennen die Bewertung zu den «historischen Werten» oder zu den «aktuellen Werten» (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept Ziff. 27).

Historische Werte (Historical cost): Verbindlichkeiten werden mit dem Wert der Gegenleistung erfasst, der im Austausch für die Übernahme der Verbindlichkeit festgelegt worden ist. Dieser Wert bleibt in der Regel bis zur Tilgung der Verbindlichkeit unverändert.

 Aktuelle Werte (Fair value):

  • Tageswert (Current cost): Verbindlichkeiten werden mit dem nicht-diskontierten Betrag erfasst, der nötig wäre, um die Verbindlichkeit per Bilanzstichtag zu erfüllen.
  • Barwert (Present value): Verbindlichkeiten werden zum Barwert des künftigen Nettomittelabflusses erfasst, der erwartungsgemäss im normalen Geschäftsverlauf für die Erfüllung der Verbindlichkeit erforderlich ist.

 Zur Fair Value Bewertung von Verbindlichkeiten: (vgl. Jahresbericht UBS 2008 restated, p. 303): «At 31 December 2008, the contractual redemption amount at maturity of Financial liabilities» (der geschuldete Betrag) «designated at fair value through profit or loss» (erfolgswirksam) «was CHF 12.2 billion higher than the carrying value» (der geschuldete Betrag war 12.2 Mia höher, als der Fair-Value-Buchwert). «At 31 December 2007, the contractual redemption amount at maturity of such liabilities approximated the carrying value» (in den Vorjahren entsprach der Buchwert dem geschuldeten Betrag).

Dokumentation:

b) Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten sind vertraglich geregelte, mögliche künftige Verbindlichkeiten, bei denen nicht bestimmt ist, ob und wann daraus eine tatsächliche Forderung entsteht (z.B. Bürgschaften oder Garantien). Ihre Erfassung hängt von ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit ab. Ist das entsprechende Risiko nach den Vorschriften über die Rückstellungen gross genug, sind Rückstellungen zu bilden, ansonsten sind Eventualverbindlichkeiten im Anhang auszuweisen.

c) Exkurs: Bilanzierung von COVID-19-Krediten

COVID-19-Kredite sind (verzinsliche) Verbindlichkeiten i.S.v. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 und 2 OR. Je nach beabsichtigter Rückzahlung sind sie auch in Kurz- oder langfristige Verbindlichkeiten zu gliedern und werden zu ihrem Nominalwert ausgewiesen (Art. 960e Abs. 1 OR). Die geschuldeten Zinsen sind periodengerecht als Finanzaufwand gemäss Art. 959b Abs. 2 Ziff. 7 bzw. Abs. 3 Ziff. 4 OR zu erfassen. Im Anhang sind (gemäss EXPERT Suisse) folgende Punkte zu erläutern (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR):

  • Betrag, Verzinsung und (beabsichtigte) Dauer der Inanspruchnahme;
  • Investitionsrestriktionen;
  • Unzulässige Ausschüttungen;
  • Restriktionen betreffend Gewährung und Ablösung von Finanzierungen gegenüber bzw. von Gruppengesellschaften und Eigentümern;
  • Ggf. weitere relevante Punkte aus Kreditvereinbarungen;
  • Ggf. Auswirkungen auf Situationen mit Kapitalverlust / Überschuldung nach Art. 725 OR.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der verbürgte COVID-19-Kredit von bis zu CHF 500’000 bis zum 31. März 2022 nicht zum Fremdkapital gerechnet werden muss (Art. 24 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung).

(Vgl. zum Ganzen EXPERT Suisse, Corona-Pandemie-Fragen zur OR-Rechnungslegung, Newsletter vom 24. April 2020, S. 1)

d) Quellen

Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR; Swiss GAAP FER 5 Ziff. 1 ff.; IAS 37.