VI. Auswirkungen auf den Revisionsbericht

COVID-19 hat auch Auswirkungen auf die Revisionsstellen. Die Revisionsstelle hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Die Revisionsstellen sind dadurch verpflichtet auch die Einhaltung der Corona-Bestimmungen zu kontrollieren. Dazu gehören auch die Bestimmungen in Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Dem Kreditnehmer ist es mit dieser Bestimmung untersagt den Anlegern Kapital zurückzuführen. Dazu gehören nicht nur liquiditätswirksame, sondern auch nicht unmittelbar liquiditätswirksame Dividendenausschüttungen mittels Verrechnung mit Aktionärsdarlehen, als Buchung auf dem Aktionärs-Kontokorrent oder auch Sachdividenden. Erst nach vollständiger Rückzahlung des COVID-19-Kredits darf das Unternehmen solche Ausschüttungen und Transaktionen wieder vornehmen.

Wenn ein Gewinnverwendungsvorschlag gegen die Bestimmungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verstossen sollte, müsste die Revisionsstelle auf diesen Umstand im Revisionsbericht hinweisen.

Um Überschuldungen zu vermeiden werden COVID-19-Kredite bis zu CHF 500’000 für die Berechnung der Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR bis zum 31. März 2022 nicht zum Fremdkapital gezählt (Art. 24 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung). Im Umkehrschluss wird der über CHF 500’000 hinausgehende Betrag zum Fremdkapital gezählt. Bsp.: Ein Kredit von CHF 800’000 wird unterteilt. Die ersten CHF 500’000 werden als ein COVID-19-Kredit angesehen und gelten als Quasi-Eigenkapital. Die weiteren CHF 300’000 sind ein COVID-19-Kredit Plus und werden zum Fremdkapital gerechnet.

An dieser Stelle ist die COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht zu erwähnen, welche vorsieht, dass Art. 725 Abs. 2 teilweise suspendiert wird. Nach Art. 1 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht kann der Verwaltungsrat auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichten, wenn die Gesellschaft am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann. Seinen Entscheid hat der Verwaltungsrat schriftlich zu begründen und zu dokumentieren (Art. 1 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht). Auch die Revisionsstelle wird von der Pflicht befreit, das Gericht zu benachrichtigen, wenn der Verwaltungsrat gestützt auf Absatz 1 auf die Anzeige verzichten darf (Art. 1 Abs. 4 der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass diese Suspendierung nicht für Finanzdienstleister gilt. Auf diese Rechtseinheiten sind Spezialbestimmungen anwendbar (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 KAG, Art. 25 Abs. 3 BankG; vgl. dazu Erläuterungen zu COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht, S. 3).

Die Pflichten aus Art. 958a Abs. 2 OR bleiben aber bestehen (vgl. dazu Unternehmensfortführung). Falls die Revisionsstelle der Ansicht ist, dass eine wesentliche Unsicherheit der Unternehmensfortführung besteht, muss sie zusätzlich aktualisierte Budget- und Liquiditätspläne einholen (SIFER, Fragen und Antworten zur Eingeschränkten Revision, vom 24. April 2020, S. 1 f.). Das SIFER sieht vier Stufen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung vor:

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein COVID-19-Kredit gewährt wird (vgl. SIFER):

  • Das Unternehmen wurde vor dem 1. März 2020 gegründet.
  • Das Unternehmen ist aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, namentlich beim Umsatz.
  • Das Unternehmen befindet sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation.
  • Es handelt sich um Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz.
  • Verwendung des Kredits ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse.
  • Der Umsatzerlös des Unternehmens im Jahr 2019 war nicht grösser als 500 Millionen Franken.
  • Das Unternehmen hat bis zum Zeitpunkt des Gesuchs keine Liquiditätssicherung gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten.

Falls zusätzlich zum COVID-19-Kredit (bis CHF 500’000.-) noch ein COVID-19-Kredit Plus beantragt wird, d.h. Kredite grösser als CHF 500’000.-:

  • Das Unternehmen besitzt eine UID-Nummer

Da es sich bei diesen Voraussetzungen um gesetzliche Bestimmungen handelt, sind die Voraussetzungen durch die Revisionsstelle zu prüfen. Dies gilt auch für die Kreditsumme, welche für einen COVID-19-Kredit nicht mehr als 10% des Umsatzerlöses betragen darf (Art. 7 Abs. 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung).

(Vgl. zum Ganzen EXPERT Suisse, Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Abschlussprüfung, vom 24. April 2020, S. 1 ff.)

Dokumentation: