3. Kapitalschutz

Der Schutzzweck der Vorschriften des Kapitalschutzes gehen in zwei Richtungen: Der Gläubigerschutz soll sicherstellen, dass Gläubiger der Gesellschaft durch Vorgänge innerhalb der Gesellschaft nicht benachteiligt werden.

Die Vorschriften des Kapitalschutzes schützen weiter die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und der Schutz der Gewinnstrebigkeit. Die Gesellschafter haben bei Vorliegen der Gewinnstrebigkeit einerseits den Anspruch darauf, dass das Unternehmen gewinnstrebig vorgeht und weiter auf einen ihrer Beteiligung entsprechenden Anteil am Unternehmensgewinn. Der Unternehmensgewinn als Anknüpfungspunkt für die bilanziellen Vermögensrechte der Gesellschafter ist nur mit Instrumenten der Rechnungslegung feststellbar.

Schliesslich können die Vorschriften des Gläubigerschutzes nur mit einem Verständnis für rechnungslegungsrechtliche Vorschriften verstanden werden. Die Vorschriften des Gläubigerschutzes sind besonders bei denjenigen Gesellschaften wichtig, in denen die Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft als Regel nicht haftbar sind.