9. Stichtagsprinzip
Die Aktiven und das Fremdkapital müssen auf einen bestimmten Stichtag hin bewertet werden. Der Bilanzstichtag ist jener Tag, auf den die Bilanz zurückbezogen wird und nicht der effektive Bilanzierungstag (Zeitpunkt der Bilanzerrichtung). Negative Wertveränderungen nach dem Bilanzstichtag sind noch für das abgelaufene Geschäftsjahr zu beachten, sofern deren Ursachen vor dem Bilanzstichtag liegen. Umgekehrt aber dürfen positive Ereignisse nach dem Bilanzstichtag für das abgelaufene Geschäftsjahr in aller Regel nicht berücksichtigt werden.
a) Wertaufhellende oder und wertverändernde Tatsachen
Wichtige Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind offenzulegen. Dabei ist zwischen wertaufhellenden und wertverändernden Tatsachen zu unterscheiden. In beiden Fällen geht es um Tatsachen, die sich nach dem Stichtag ereignet haben und eine Auswirkung auf die Jahresrechnung haben. Wertaufhellende Tatsachen sind in der Jahresrechnung zu berücksichtigen, nicht aber wertverändernde. Wertaufhellende Tatsachen sind Tatsachen, die sich erst nach dem Bilanzstichtag ereignen, aber darüber Aufschluss geben, wie sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag darstellen. Davon zu unterscheiden sind die wertbeeinflussenden oder wertverändernden Tatsachen, die erst in der neuen Periode abgebildet werden dürfen.
b) Fall
In BGer 15.11.2018 (2C_102/2018) beschäftigte sich das Bundesgericht mit den Auswirkungen der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Verwaltungsrat der Gesellschaft nach Abschluss der Jahresrechnung, aber vor der Genehmigung der Bilanz durch die Jahresversammlung. Nach der Ansicht des BGer stellt dies keine neue rechtsgestaltende Tatsache für die Entstehung der entsprechenden Verpflichtungen dar. Damit handelt es sich um eine wertaufhellende Tatsache, welche spätestens bei Abnahme der Jahresrechnung durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung im Rahmen einer Bilanzberichtigung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Jürg B. Altorfer, Abendveranstaltung: EXPERTsuisse Sektion Zürich 14. Januar 2020, Aktuelles aus dem Zürcher Steuerwesen, S. 6).
c) In den Statuten
Es empfiehlt sich in den Statuten vorzusehen, dass der Verwaltungsrat das Geschäftsjahr bestimmen darf. Damit wird verhindert, dass das Unternehmen die Statuten kostspielig zu ändern hat, sobald es das Geschäftsjahr ändern möchte.
Dokumentation: