9. Periodenabgrenzung (Accrual basis)

Zu den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung gehört weiter das Prinzip der sachlich und zeitlich konsequenten Periodenabgrenzung (Teilgehalt der accrual basis). Dieser Grundsatz wird wird im neuen Recht ausdrücklich in Art. 958b Abs. 1 OR festgehalten.

Periodenabgrenzung bedeutet, dass Geschäftsvorfälle derjenigen Rechnungsperiode zuzuordnen sind, der sie wirtschaftlich angehören und nicht der Periode, in der die zugehörigen Zahlungen geleistet werden. Die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen werden erst erfasst, wenn sie auftreten und nicht, wenn flüssige Mittel oder ein Zahlungsmitteläquivalent eingehen.

In zeitlicher Hinsicht sind Aufwand und Ertrag, die zeitraumbezogen anfallen, periodengerecht abzugrenzen und zu erfassen. Die periodengerechte Gewinnermittlung setzt weitere Vorschriften voraus: Wann und unter welchen Umständen Gewinne als realisiert gelten und die zeitliche Erfassung der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Aufwendungen werden in der Periode erfasst, in welcher die damit in Zusammenhang stehenden Gewinne realisiert wurden.

a) Transitorische Posten / Rechnungsabgrenzungsposten

Aus dem Grundsatz der Periodenabgrenzung ergibt sich, dass Einnahmen und Ausgaben am Jahresende daraufhin untersucht werden müssen, ob sie effektiv dem abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich zugehören. Ist das nicht der Fall, müssen sie mit Hilfe besonderer Bilanzposten (auch transitorische Posten genannt – Rechnungsabgrenzungsposten) dem Geschäftsjahr zugerechnet werden, welchem sie wirtschaftlich angehören. Es gibt aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten, die aus Gründen der Bilanzklarheit nicht miteinander verrechnet werden dürfen.

Transitorische Posten erfassen Vorgänge, bei denen die Zahlungsvorgänge (Erfolgsvorgänge) in der vergangenen Periode, die Erfolgswirkungen jedoch in der künftigen Periode liegen (z.B. vorausbezahlte Versicherungsprämien für das Folgejahr oder bereits erhaltene Vorauszahlungen [Mietzinse im Voraus für das Folgejahr vom Mieter erhalten] von Kunden).

 

b) Beispiel

Am 12. Dezember 2010 zahlt das Unternehmen X die Miete im Betrag von CHF 1000 für das Jahr 2011 im Voraus.

Ende 2010 wird die Jahresrechnung erstellt. Weil der vorausbezahlte Betrag von 1000 die Miete des nächsten Jahres betrifft, darf dieser erst im Jahr 2011 als Aufwand verbucht werden, d.h. Der Aufwand ist auf das nächste Jahr zu übertragen.

 

Im Folgejahr werden 1000 CHF als Aufwand belastet.

c) Quellen

Art. 958b Abs. 1 OR; HWP, Bd. 1, I.2.3, S. 11 f.; Swiss GAAP FER Rahmenkonzept Ziff. 11, 12; IAS 1.27 f.

(1) Swiss GAAP FER

Zeitliche Abgrenzung (Accrual Principle; Swiss GAAP FER, Rahmenkonzept, Ziff. 11)

Die Jahresrechnung ist auf Grundlage der Periodenabgrenzung zu erstellen. Dem gemäss werden die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen erfasst, wenn sie auftreten und nicht, wenn flüssige Mittel oder ein Zahlungsmitteläquivalent eingehen oder bezahlt werden.

In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass Aufwand und Ertrag, die zeitraumbezogen anfallen, periodengerecht abgegrenzt und erfasst werden.

(2) IAS/IFRS

IAS 1-25 f.

  1. Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung aufzustellen.
  1. Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung erstellt, werden Posten als Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und

Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) dann erfasst, wenn sie die im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen.