3. Verlässlichkeit / Glaubw. Darstellung / Klarheit / Verständlichkeit (Reliability / Faithful Representation / Understandability)

a) Allgemeines

Informationen sind dann verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von verzerrenden Einflüssen sind (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept Ziff. 32).

Die glaubwürdige Darstellung (Faithful representation) ist im Wesentlichen der Grundsatz der wahrheitsgetreuen Darstellung.

Die Jahresrechnung entspricht dem Grundsatz der Klarheit, wenn sie übersichtlich und sachgerecht gegliedert ist, nur gleichartige Posten zusammenfasst und zutreffend bezeichnet, sowie nötigenfalls durch Erläuterungen im Anhang ergänzt wird und Inhalt und Darstellung das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Organisation wiedergeben (Swiss GAAP FER Rahmenkonzept Ziff. 33).

b) Quellen

(1)  Swiss GAAP FER

Verlässlichkeit (Swiss GAAP FER, Rahmenkonzept, Ziff. 32)

Informationen müssen verlässlich sein. Sie sind nur verlässlich wenn sie frei von verzerrenden Einflüssen und Willkür sind.

Informationen können zwar wesentlich, jedoch so unzuverlässig sein, dass sie irreführend sind. Sind beispielsweise Ansprüche bezüglich Rechtsgültigkeit und Betrag eines Schadenersatzes im Rahmen eines Gerichtsverfahrens strittig, dann ist zu beurteilen, ob der Grad der Verlässlichkeit eine Erfassung in der Bilanz verlangt oder allenfalls stattdessen eine Offenlegung im Anhang. Im Anhang ist der Sachverhalt zu umschreiben und, falls nicht in der Bilanz erfasst, wenn möglich betragsmässig offen zu legen.

Schätzungen sind ein wesentliches Verfahren für die Aufstellung von Jahresrechnungen und unterlaufen die Verlässlichkeit der Jahresrechnung nicht.

(2)  IAS/IFRS

IAS/IFRS, Framework, Paragraph 31 f.

31. Um nützlich zu sein, müssen Informationen auch verlässlich sein. Informationen sind dann verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von verzerrenden Einflüssen sind und sich die Adressaten darauf verlassen können, dass sie glaubwürdig darstellen, was sie vorgeben darzustellen oder was vernünftigerweise inhaltlich von ihnen erwartet werden kann.

32. Informationen können zwar relevant, jedoch in ihrer Art oder Darstellung so unzuverlässig sein, dass ihr Ansatz möglicherweise irreführend ist. Sind beispielsweise Rechtsgültigkeit und Betrag eines Schadensersatzanspruches im Rahmen eines Gerichtsverfahrens strittig, kann es für das Unternehmen unangebracht sein, den vollen Betrag des Anspruches in der Bilanz anzusetzen. Gleichwohl kann es angebracht sein, den Betrag sowie die Umstände des Anspruches anzugeben.