2. Wesentlichkeit / Vollständigkeit / Bedeutsamkeit (Materiality / Completeness / Relevance, RiG N 323 ff.)

a) Allgemeines

Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte oder unvollständige Darstellung die auf der Basis von Abschlussinformationen getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten, beeinflussen könnten. Der Grundsatz der Wesentlichkeit beschreibt eine Schwelle, nicht primär eine qualitative Anforderung. Entscheidungsrelevante Informationen sollen ausgewiesen werden. In die gleiche Richtung, aber etwas weiter geht der Grundsatz der Vollständigkeit (Completeness). Er besagt, dass alle Informationen, die für die Beurteilung des Unternehmens wesentlich sind, aufgeführt werden müssen. Stille Reserven stehen allgemein im Widerspruch zum Grundsatz der Vollständigkeit. Dem prinzipiell auch im Handelsrecht geltenden Vollständigkeitsgrundsatz wird daher erst durch die wahrheitsgemässe Bewertung Rechnung getragen.

Um ihren Zweck zu erfüllen, müssen die Informationen für die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten relevant sein. Informationen sind dann relevant, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen, indem sie ihnen bei der Beurteilung vergangener, aktueller oder zukünftiger Ereignisse helfen oder ihre Einschätzung aus der Vergangenheit bestätigen oder korrigieren. Der Relevanzgrundsatz bedingt auch, dass die Informationen umso breiter und tiefer dargestellt werden müssen, je komplexer das Unternehmen ist. Der Abschluss ist nur verständlich und die Informationen sind nur bedeutsam, wenn alle wesentlichen Informationen dargestellt werden.

b) Quellen

(1)  Swiss GAAP FER

Wesentlichkeit (Swiss GAAP FER, Rahmenkonzept, Ziff. 29)

Die Informationen müssen für die Entscheidungsfindung der Empfänger wesentlich sein. Wesentlich sind alle Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung der Jahresrechnung oder einzelner ihrer Positionen so beeinflussen, dass sich die Beurteilung durch die Empfänger ändern würde, wenn diese Sachverhalte berücksichtigt worden wären.

Die Wesentlichkeit einer Information wird durch ihre Art und/ oder relative Höhe bedingt. In einigen Fällen reicht allein die Art der Information aus, um wesentlich zu sein. So können beispielsweise Angaben zu nahe stehenden Personen, auch bei kleinem Volumen von Transaktionen zwischen den nahe stehenden Personen, auf Grund der Art bzw. Natur der Beziehung zur Gesellschaft wesentlich sein und dürfen nicht weggelassen werden.

Führt eine Kumulation unwesentlicher Sachverhalte zu einer wesentlichen Beeinflussung der Jahresrechnung, so ist dies zu berücksichtigen.

(2)  IAS/IFRS

IAS/IFRS (Framework, Paragraph 29 ff.)

29. Die Relevanz einer Information wird durch ihre Art und Wesentlichkeit bedingt. In einigen Fällen reicht allein die Art der Information für die Bestimmung ihrer Relevanz aus. So kann beispielsweise die Berichterstattung über ein neues Segment die Beurteilung der Risiken und Chancen für das Unternehmen beeinflussen, und zwar unabhängig von der Wesentlichkeit der vom neuen Segment in der Berichtsperiode erzielten Ergebnisse. In anderen Fällen sind sowohl Art als auch Wesentlichkeit von Bedeutung, beispielsweise bei Vorräten in jeder der Hauptkategorien, die für das Geschäft angemessen sind.

30. Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten. Die Wesentlichkeit ist von der Grösse des Postens oder des Fehlers abhängig, die sich nach den besonderen Umständen des Weglassens oder der fehlerhaften Darstellung ergibt. Somit ist die Wesentlichkeit eher eine Schwelle oder ein Grenzwert und weniger eine primäre qualitative Anforderung, die eine Information haben muss, um nützlich zu sein.