11. Zeitnähe (Timeliness)

a) Allgemeines

Die Rechnungslegung muss in Zeitnähe zum offen gelegten Sachverhalt vorgenommen werden. Die Bilanzierenden müssen unter dem Gesichtspunkt des Entscheidungsnutzens eine Abwägung zwischen möglichst früher aber möglicherweise unzuverlässiger und späterer aber sehr zuverlässiger Offenlegung vornehmen. Das kann dazu führen, dass ein erkanntes, aber noch nicht genau quantifizierbares Risiko zuerst als Rückstellung und erst in einer späteren Bilanz als Schuld aufgenommen wird.

b) Quelle

(1) IAS/IFRS

Zeitnähe (IFRS/IAS Framework Paragraph 43)

  1. Kommt es bei der Berichterstattung zu einer unangemessenen Verzögerung, so können die Informationen ihre Relevanz verlieren. Das Management muss in vielen Fällen die jeweiligen Vorteile einer zeitnahen Berichterstattung und einer Bereitstellung verlässlicher Informationen gegeneinander abwägen. Um Informationen zeitnah bereitzustellen, kann es häufig erforderlich sein zu berichten, bevor alle Aspekte eines Geschäftsvorfalles oder eines Ereignisses bekannt sind, wodurch die Verlässlichkeit gemindert ist. Wird umgekehrt die Berichterstattung hinausgezögert, bis alle Aspekte bekannt sind, mag die Information zwar äusserst verlässlich sein, jedoch ist sie für die Adressaten, die in der Zwischenzeit Entscheidungen treffen mussten, nur von geringem Nutzen. Um eine Ausgewogenheit zwischen Relevanz und Verlässlichkeit zu erreichen, ist die übergeordnete Überlegung zu berücksichtigen, wie den Bedürfnissen der Adressaten im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen am besten entsprochen werden kann.

Zudem: IFRS Framework QC29