12. Kosten-Nutzen-Verhältnis (Cost-benefit-balance)

a) Allgemeines

Die einzelnen Rechnungslegungsvorschriften dürfen das Unternehmen nicht über Gebühr belasten. Der Nutzen der Offenlegung muss stets grösser sein als die Kosten der Informationsbeschaffung und -offenlegung. Das berücksichtigt auch, dass die Bereitstellung zusätzlicher Informationen die Fremdkapitalaufwendungen senken kann, weil dies das Rating des Unternehmens verbessern kann. Auch hier besteht also ein Ermessensspielraum des Bilanzierenden.

b) Quelle

(1) IAS/IFRS

Abwägung von Nutzen und Kosten (IAS/IFRS, Framework, Paragraph 44)

  1. Die Abwägung von Nutzen und Kosten ist weniger eine qualitative Anforderung als vielmehr ein vorherrschender Sachzwang. Der aus einer Information abzuleitende Nutzen muss höher sein als die Kosten für die Bereitstellung der Information. Die Abschätzung von Nutzen und Kosten ist jedoch im Wesentlichen eine Ermessensfrage. Darüber hinaus sind die Kosten nicht notwendigerweise von den Adressaten zu tragen, die in den Genuss des Nutzens kommen. Nutzen kann auch anderen zugute kommen als den Adressaten, für die die Informationen bereitgestellt werden. Beispielsweise kann die Bereitstellung zusätzlicher Informationen für Kreditgeber die Fremdkapitalkosten eines Unternehmens senken. Aus diesen Gründen ist es schwierig, in jedem besonderen Fall einen Kosten-Nutzen-Test durchzuführen. Dennoch müssen die Standardsetter und die Personen, die die Abschlüsse aufstellen, sowie deren Adressaten sich dieses Sachzwanges bewusst sein.

Zudem IFRS Framework QC35