3. Prüfungsurteil (Berichterstattung)

Nachdem der Prüfer zur Schlussfolgerung kommt, dass er alle geplanten Handlungen oder im Laufe der Prüfung sich als nötig erwiesene zusätzliche Handlungen durchgeführt hat, gibt er sein Prüfungsurteil ab (PS 700).

Für seine Beurteilung, ob der Abschluss den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen entspricht, muss der Abschlussprüfer einschätzen, ob die bei der Prüfung aufgedeckten und nicht korrigierten Fehlaussagen zusammengenommen wesentlich sind oder nicht. Die Einschätzung der Wesentlichkeit von Aussagen des Abschlusses liegt im professionellen Ermessen des Abschlussprüfers.

Ein nicht modifiziertes Prüfungsurteil gibt er ab, wenn er zum Schluss kommt, dass der Abschluss als Ganzes in allen wesentlichen Punkten mit den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen in Übereinstimmung ist (PS 700, Ziff. 16).

Stellt der Revisor bei der Abschlussprüfung Sachverhalte fest, die ein nicht modifiziertes Prüfungsurteil nicht zulassen, gibt er ein modifiziertes Prüfungsurteil entsprechend PS 705 ab.

Dieses absolut wirkende Urteil: «[…] entsprechen dem schweizerischen Gesetz und den Statuten» wird abgegeben, obwohl der Revisor nicht alle Konten, Buchungen, Belege, Bewertungen etc. überprüft hat, sondern sich darauf beschränkt hat, Risikobereiche festzustellen und eine angemessene Zahl von Stichproben durchzuführen. Das Risiko, dass Fehler nicht entdeckt geblieben sind, bleibt also bestehen. + Der Wortlaut des Prüfungsurteils: «[…] entspricht Gesetz und Statuten» führt zu einer Erwatungshaltung gegenüber der Revision, der sie nicht entsprechen kann und die von ihrer wirklichen Funktion abweicht, zu einem Expectation Gap. Falsch ist also nicht nur der Eindruck, dass die Revision das ganze Unternehmen durchleuchtet wird und ein vorbehaltloser Bericht ein Gütesiegel für eine lebensfähige, korrekt geführte Gesellschaft ist. Ohne Grundlage ist auch die Erwartung, dass die Aussage des Prüfers, dass die Jahresrechnung gesetzes- und statutenkonform sei, bedeute, dass der Revisor sein Testat auf eine Prüfung aller Konten, Buchungen, Belege, Bewertungen etc. abgestützt hat.

Dokumentation:

Stiftungsrecht: Mitteilung an die Aufsichtsbehörden Art. 83c ZGB (Verhältnis zur Aufsichtsbehörde): Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.