II. Revisionspflicht

Gemäss Art. 727 OR müssen Publikumsgesellschaften ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen.

 Ebenfalls müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung Gesellschaften ordentlich prüfen lassen, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

a) Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,

b) Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,

c) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Eine ordentliche Revision ist schliesslich auch dann vorgeschrieben, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen, die Statuten dies vorsehen, die Generalversammlung es beschliesst oder eine konso­lidierte Konzernrechnung erstellt werden muss. Im Recht der GmbH und der Genossenschaft steht dieses Recht auch Gesellschaftern zu, die einer Nachschusspflicht unterliegen oder einen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung (GmbH) haben. Der Revisionspflicht unterworfen sind auch der Verein (Art. 69b ZGB), die Stiftung (Art. 83b ZGB) und die Genossenschaft (Art. 906 OR).

Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen (Art. 727a Abs. 2 OR).

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