C. Einführung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten
Nachschuss- und Nebenleistungspflichten können originär durch Konsens im Zeitpunkt der Gründung eingeführt werden. Bei einer nachträglichen Einführung oder Erweiterung müssen alle davon betroffenen Gesellschafter zustimmen (Art. 797 OR).