B. Massnahmen in der Kompetenz der Sanierungs-GV
Soweit Sanierungsmassnahmen in die Zuständigkeit der GV fallen, muss der VR eine ausserordentliche GV einberufen und ihr die Massnahmen beantragen. Als Belohnung bzw. Anreiz werden oft Genussscheine ausgegeben. In Betracht kommen namentlich eine:
- deklarative Kapitalherabsetzung (s. 3. § 9 Ziff. 2.b);
- Kapitalerhöhung (s. § 9 Ziff. 2.a);
- Kapitalschnitt nach Art. 653q f. OR (Kombination aus Kapitalherabsetzung und -erhöhung).
Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss der VR entweder ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen oder einen zugelassenen Revisor ernennen, der die letzte Jahresrechnung vor Genehmigung durch die GV einer eingeschränkten Revision unterzieht.