8. Lagebericht
Grössere Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen neben der Bilanz und der Ertragsrechnung auch einen Lagebericht (ehemals Jahresbericht) erstellen (Art. 961 Ziff. 3, 961c OR), der den Geschäftsverlauf und die finanzielle Lage der Gesellschaft (sowie ggf. des Konzerns) am Ende des Geschäftsjahres wiedergibt. Er muss namentlich Aufschluss geben über:
- die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
- die Durchführung einer Risikobeurteilung;
- die Bestellungs- und Auftragslage;
- die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
- aussergewöhnliche Ereignisse;
- die Zukunftsaussichten.